§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt die Bezeichnung
Schulverein der Grundschule Tespe e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Tespe.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Winsen eingetragen werden.
5. Die Gemeinnützigkeit muss sichergestellt sein.
§2
Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich folgende Aufgaben:
a.) Betreuung seiner Mitglieder und deren Kinder
b.) Im Schulverein sind Eltern, Lehrer, ehemalige Schüler und Freunde der Grundschule Tespe zusammengeschlossen, um die Erziehung, Ausbildung und das Gemeinschaftsleben an der Schule zu pflegen und besonders in kultureller, sportlicher, partnerschaftlicher und erzieherischer Hinsicht zu fördern.
c.) Der Schulverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen zur Pflege der Gemeinschaft der Kinder sowie zur Pflege der Dorfgemeinschaft, durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich für die Belange des Schulvereins und der Grundschule Tespe interessiert. Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Neuen Mitgliedern ist Einsicht in die Vereinssatzung zu gewähren.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
2. Die Mitglieder entrichten einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich beim Kassierer oder auf ein Vereinskonto entrichtet.
4. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Ableben des Mitglieds.
b. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
c. Durch Ausschluss.
2. Der Vorstand kann bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse das Mitglied ausschließen.
3. Der Austritt des Mitglieds kann nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einerzweiwöchigen Frist erklärt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§6
Organe des Vereins
1. Der Vorstand (§7)
2. Die Mitgliederversammlung (§8)
3. Die Rechnungsprüfer (§9)
§7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
Erste/r Vorsitzende/r
Erste/r Stellvertreterin/er
Zweite/r Stellvertreterin/er
Kassenwart/in
Schriftführer/in
Diese sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Jeweils 2 Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus einzelnen Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Der Vorstand hat außerdem die Mitgliederversammlung einzuberufen:
a) Auf Anfrage des Vorstandes, insbesondere wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
b) Auf Antrag von mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder.
Zeit und Ort der Versammlung müssen unter Mitteilung der Tagesordnung 7 Tage vorher durch schriftliche Einladung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
3. Jedes Mitglied kann sich mit Anträgen an die Mitgliederversammlung wenden und hat, sofern es volljährig ist, in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
4. Alle bis zu 3 Tagen vor der Mitgliederversammlung eingegangenen Anträge von Mitgliedern sind unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ zu behandeln.
Später eingegangene Anträge werden nur dann verhandelt, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt ist.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
b. Entlastung des Vorstandes.
c. Wahl des neuen Vorstandes.
d. Wahl der Rechnungsprüfer (jährlich)
e. Satzungsänderungen
f. Beschlussfassung der Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
g. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Anwesenden und die gefassten Beschlüsse anzuführen sind. Die Niederschrift ist vom Protokollfürer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen (siehe dazu §4, Abs.1)
§9
Rechnungsprüfer
1. Rechnungsprüfer werden 2 Mitglieder jeweils für die Amtszeit von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, das Rechnungswesen und die Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres, mindestens jedoch halbjährlich, sowie den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres und das Vermögen des Vereins zu prüfen. Sie müssen der Mitgliederversammlung dabei Bericht erstatten.
Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
§10
Abstimmungen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
2. Eine Mehrheit von ¾ der in der Versammlung erschienenen volljährigen Mitglieder ist wirksam:
a) für die Änderung der Satzung
b) für den Beschluss, den Verein aufzulösen
c) für alle Beschlüsse, die dem Vorstand widersprechen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob die Wahlen geheim durchgeführt werden sollen.
§11
Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 1/5 aller Mitglieder gestellt werden.
2. Sie müssen, um zur Beschlussfassung zugelassen zu werden, mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis des Vorstandes und 2 Wochen vorher zur Kenntnis der Mitglieder gebracht werden.
§12
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Beteiligung am Vereinsleben so gering ist, dass ein Erreichen der Vereinszwecke nicht mehr gewährleistet erscheint.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Bürgerinitiative gegen Leukämie in der Elbmarsch e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§13
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte Winsen zuständig.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Wirkung vom 25.09.01 in Kraft
Unterzeichnet: Tespe, den 25.09.01
Vorsitzende/r: Stefan Böther
Stellvertretende/r Vorsitzende/r: Scarlett Czenna + Annett Voigt
Kassenwart/in: Ulrike Kleine
Schriftführer/in: Stefanie Czarnetzki
Sowie Anwesende: A. Meyn